AGB

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen (VKB) der Friedr. Freek GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmen


  1. Geltung der Bedingungen
    1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden sowie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
    2. Unsere VKB gelten ausschließlich. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht verpflichtend, wenn sie unseren Lieferbedingungen nicht widersprechen. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
    4. Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.
  2. Vertragsschluss
    1. Technische Daten und sonstige Angaben in Leistungsbeschreibungen, Bedienungsanweisungen, Benutzerhinweisen, Prospekten u.ä. stellen keine Übernahme einer Garantie im Sinne von §276, Abs.(1) BGB dar.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    3. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen.
    4. Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
    5. Zeichnungen und Muster, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zur Verfügung gestellt noch zur Ansicht übergeben oder vervielfältigt werden.
    6. Die in der Auftragsbestätigung genannte Liefermenge ist eine Zirka-Angabe, geringfügige Mehr- oder Mindermengen von 1 Stück bzw. bis zu 10% der Auftragsmenge sind zulässig. Der Preis ergibt sich insoweit aus der gelieferten Menge multipliziert mit dem vereinbarten Stückpreis.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise "netto, ab Werk" und ohne Verpackung. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Bestellers und bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferdatum der Ware und Erhalt der Rechnung ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Lieferdatum unter Abzug von 1% Skonto bar oder per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.
    4. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
    5. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
    6. Wir behalten uns vor die Zahlungsart anzupassen.
  4. Lieferung und Mitwirkungspflichten
    1. Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
    2. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
    3. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
    4. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
    5. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    6. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Daneben können wir Mahnspesen in Höhe von 15 Euro je Mahnung und Verzugszinsen in gesetzlicher oder banküblicher Höhe verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
    7. Gemäß deutschem Außenwirtschaftsrecht ist der Besteller für seine Exportkontrolle und die Prüfung der gekauften Artikel selbst verantwortlich.
  5. Verzögerungen der Lieferung
    1. Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
    2. Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
    3. Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
  6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
    1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Wir versenden stets, auch bei Franko-Lieferungen, auf Gefahr des Empfängers. Die Ware wird von uns grundsätzlich nicht versichert. Die Lieferpflicht gilt als erfüllt, wenn die Ware dem Transportunternehmer übergeben ist oder das Werk verlassen hat.
  7. Sachmängel
    1. Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
    2. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
    3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
    4. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
    5. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
    6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    7. § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 – 6 unberührt.
  8. Sonstige Schadensersatzhaftung
    1. Die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 – 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
    2. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
    3. Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 – 7 entsprechend.
    4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    5. Die Haftung der Friedr. Freek GmbH ist maximal auf den doppelten Warenwert der gelieferten Produkte beschränkt.
  9. Verjährung
    1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB grundsätzlich in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    2. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.
    3. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
    3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
    5. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
    6. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
    7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.
  11. Datenschutz
    1. Wir behalten uns das Recht vor, das Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln. Die Erlaubnis zur Datenspeicherung ist nach § 23 Bundesdatenschutzgesetz gegeben. Die Benachrichtigung von der Speicherung der Daten gemäß § 26 Abs. 1 BDSG hiermit erfolgt.
  12. Sonstige Bestimmungen
    1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
    2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
    3. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
    4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: 21.03.2018

 

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